Die Suva hat per August 2015 das auf dem Metallbaumarkt viel verwendete Merkblatt "Geländer an ortsfesten Zugängen zu maschinellen Anlagen" überarbeitet.
Was hat sich verändert?
Wir haben das Merkblatt in der Vergangenheit viel in privaten und gerichtlichen Auseinandersetzungen verwendet und vergleichen was sich verändert hat.
Das Merkblatt wurde mehrheitlich aus redaktioneller Sicht überarbeitet, auf welche nicht eingegangen werden. Auf der Seite 5 erhielt der Punkt 10 eine für die Praxis einschneidende Änderung.
Ausgabe bis August 2015
Ausgabe ab August 2015
Kommentar aus Sicht der praktischen Anwendung
Seite 5, unter Punkt 10
Jedes Geländerbauteil soll den Kräften standhalten, die aus einer auf der Höhe des Handlaufs horizontal einwirkenden Punktlast (F) von 1000 N resultieren.
Das Geländer darf nach dem Einwirken einer horizontalen Streckenlast fmin von 300 N/m keine bleibende Verformung aufweisen. Die Prüflast F errechnet sich aus fmin multipliziert mit L (Abstand zwischen den Mittellinien von zwei aufeinanderfolgenden
Pfosten). Während der Belastung des Geländers mit der Prüflast
F auf Höhe des Handlaufs darf sich dieser an der ungünstigsten Stelle max. 30 mm verformen. fmin ist entsprechend dem Einsatzzweck des Geländers zu erhöhen.
In Normkommisionsarbeiten werden nicht klar definierte Aussagen oder klar wertbare Kriterien vermieden.
...fmin ist entsprechend dem Einsatzzweck des Geländers zu erhöhen...
Diese Definition lässt einen nicht definierten Handlungsspielraum zu. Wer kann den Wert erhöhen?
Aufgrund welcher Kriterien kann er erhöht werden?
Wieso soll er erhöht werden können?
Wieso wird die Erhöhung nicht mit der Abschrankungshöhe gekoppelt? z.B. darf es sich 1,1 m max. 30 mm verformen. Bei höheren Elementen darf die Verformung liniear erhöht werden. Mit einer solchen Definition werden unnötige Diskussionen verhindert.
Diese Änderung bewirkt auf dem Markt bereits Unsicherheiten und unnötige Diskussionen, als dass sie für Klarheit sorgt.